Die Deutsche Bahn darf am Donnerstag und Freitag streikende Lokführer im Regelfall nicht zu Notdiensten verpflichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am Mittwochabend entschieden. Das Gericht erließ eine Einstweilige Verfügung gegen die Bahn.
Danach darf die Bahn streikwillige Arbeitnehmer nicht kurzfristig in Dienste für Ersatzfahrpläne einteilen. Ausnahmen seien nur möglich, wenn es um eine Störung des Bahnverkehrs gehe oder um die Beförderung mobilitätsbehinderter Personen, hieß es. Die Eilentscheidung gilt nur bis zum Ende des bevorstehenden Streiks am Freitag.
Unterdessen hat die Bahn die Ersatzfahrpläne für den angekündigten Lokführerstreik ins Internet gestellt. Die Informationen sind unter der Adresse www.bahn.de/aktuell abrufbar. Für jedes Bundesland gibt es eine detaillierte Übersicht. Die Bahn will versuchen, während des 30-stündigen Streiks von Donnerstag, 2.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr, mindestens die Hälfte Nahverkehrszüge fahren lassen. Die S-Bahnen sollen in längeren Taktzeiten als üblich fahren.